Pflege
- Wer ist pflegebedürftig?
- Wer entscheidet, ob ich Anspruch auf häusliche Pflege habe?
- Wie und wo stelle ich den Antrag auf Pflegeleistungen?
- Was muss ich bei der Prüfung durch den Medizinischen Dienst beachten?
- Was ist eine eingeschränkter Alltagskompetenz und auf welchen Betreuungsbetrag habe ich Anspruch?
- Sind die Pflegeleistungen unabhängig von meinem Einkommen?
- Welche Hilfe kann ich vom Pflegedienst erhalten?
- Kann ich über den Pflegedienst auch nur Unterstützung in hauswirtschaftlichen Dingen erhalten?
- Was bekomme ich an Unterstützung von der Pflegekasse? Zahlt alles die Pflegekasse, oder muss ich auch selbst bezahlen?
- Darf ich den Pflegedienst selbst wählen oder wird er mir vorgeschrieben?
- Was ist, wenn ich mit einem/-er Pfleger/-in nicht zurechtkomme?
- Muss ich dem Pflegedienst einen Schlüssel aushändigen?
- Wer pflegt, wenn die Pflegeperson im Urlaub oder krank ist?
- Was passiert, wenn ich mehr Pflege benötige? Muss ich dann automatisch in ein Pflegeheim?
- Habe ich Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln?
Wenn Sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf längere Sicht hin Hilfe bedürfen, dann sind Sie pflegebedürftig und können Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen. Dieser Hilfebedarf muss voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.
Ein Antrag bei der Pflegekasse kann formlos gestellt werden. Es wurden aber von den einzelnen Kassen auch Formulare entwickelt, die Ihnen die Antragstellung erleichtern sollen. Fragen Sie am besten bei Ihrer Kasse nach.
Der Gutachter bekommt während seines Besuchs lediglich einen Einblick in die Lebens- und Pflegesituation des Antragstellers. Je besser Sie sich auf diesen Termin vorbereiten, umso größer ist die Chance auf ein Gutachten, das dem tatsächlichen Pflegebedarf entspricht.
Folgendes sollten Sie beachten:
- Legen Sie alle Arzt- und Krankenhausberichte, die die Krankengeschichte aufzeigen und den Pflegeaufwand beschreiben, bereit.
- Notieren Sie alle Medikamente, die Sie täglich einnehmen und stellen Sie die benötigten Hilfsmittel für die Begutachtung bereit.
- Informieren Sie den Gutachter über regelmäßige Behandlungen, z.B. Krankengymnastik
- Bitten Sie Ihre Pflegeperson bei der Begutachtung anwesend zu sein. Falls Sie bereits durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden, legen Sie die Pflegedokumentation bereit und bitten Sie einen Mitarbeiter des Pflegedienstes bei dem Termin dabei zu sein.
Falsche Scham oder Bescheidenheit ist nicht angebracht. Verharmlosen oder beschönigen Sie Ihre Hilfsbedürftigkeit nicht, dies könnte im schlimmsten Fall dazu führen, dass keine oder zu wenig Leistungen gewährt werden.
Bei attestierter eingeschränkter Alltagskompetenz kann unabhängig von der Einstufung in eine der regulären Pflegegrade ein Betreuungsbetrag gewährt werden – also auch bei sogenannter “Pflegegrad 1″.
Hierbei handelt es um eine Sachleistung – der Betrag wird also nicht direkt ausgezahlt, sondern nur die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen aufgerechnet.
Die Höhe des Betreuungsbetrages liegt derzeit bei 125,- EURO monatlich.
Dieser kann aber auch für zusätzliche Kosten der Tages- und Nachtpflege genutzt werden, um den Eigenanteil zu reduzieren.
Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter des MDK bei dem Pflegebedürftigen, wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1-9, Beeinträchtigungen feststellt.
Nach SGB XI, §45a, Abs. 2 sind für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erhbelich ist, die unten aufgeführten Schädigungen und Fähigkeitsstörungen maßgebend.
Ja. Ein Pflegegrad entspricht einem bestimmten Leistungsbetrag, der unabhängig vom eigenen Einkommen ist. In der nachfolgenden Tabelle sehen Sie die Pflegegrade zugeordnet den maximalen Betrag für Sachleistungen. Dieser Betrag steht Ihnen seit 2017 zur Verfügung, wenn Sie die Hilfe eines Pflegedienstes in Anspruch nehmen.
Sie können Hilfe bei der täglichen Körperpflege, bei der Nahrungszubereitung und -aufnahme bekommen sowie im Bereich Mobilität und bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen. Ebenfalls gehören Beratungen, Betreuungsleistungen (z. B. Beschäftigung, Spaziergänge usw.) und behandlungspflegerische Leistungen (z. B. Medikamentengaben, Injektionen, Wundversorgung) zum Angebot von Pflegediensten
Ja, natürlich. Die Pflegekasse bewilligt den Pflegegrad. Mit dieser Entscheidung steht Ihnen ein gewisser monatlicher Betrag zur Verfügung. Welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen wollen, besprechen Sie mit Ihrem Pflegedienst, der Ihnen ein Angebot macht und Ihnen die Kosten darstellt.
Sie verfügen über einen Pflegegrad.
Wenn Sie die Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch nehmen wollen, gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder Sie möchten nur Sachleistungen in Anspruch nehmen, das heißt die Leistungen der Pflegeversicherung werden durch den Pflegedienst ausgeschöpft, oder Sie wählen die Kombination von Sachleistung und Pflegegeld. Hier wird der Betrag der Sachleistung nicht voll in Anspruch genommen, so dass anteilig Pflegegeld beantragt werden kann. Dabei fallen 10 % Investitionskosten auf die Gesamtrechnung an, die der zu Pflegende selbstständig bezahlt.
Es ist natürlich auch möglich, darüber hinaus noch privat Leistungen in Anspruch zu nehmen, die dann von Ihnen zusätzlich bezahlt werden müssen.
Sie verfügen über keinen Pflegegrad. Als Selbstzahler können Sie auch alle Leistungen von uns in Anspruch nehmen.
Ja, Sie dürfen selbst bestimmen, mit welchem Pflegedienst Sie inen Pflegevertrag abschließen.
Bei Problemen dieser oder anderer Art wenden Sie sich bitte direkt an die Pflegedienstleitung. Wir sprechen mit Ihnen und bieten Ihnen eine Lösung an.
Nein. Wenn Sie noch in der Lage sind, die Tür zu öffnen, ist es nicht erforderlich, dem Pflegedienst einen Schlüssel auszuhändigen. Nimmt die Pflegebedürftigkeit jedoch zu, so dass ein Öffnen der Tür nur schwer oder gar nicht mehr möglich ist, werden in den meisten Fällen ein oder mehrere Schlüssel ausgehändigt. Dies wird in einem Schlüsselprotokoll festgehalten.
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr, die sogenannte Verhinderungspflege. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Seit dem 1. Januar 2017 können auch Versicherte ab dem Pflegegrad 2 mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.
Wird die Verhinderungspflege von einer erwerbsmäßig tätigen Person oder einem ambulanten Pflegedienst übernommen, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr. Bei Ersatzpflege durch entferntere Verwandte, die nicht mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder durch Nachbarn können ebenfalls bis zu 1.612 Euro in Anspruch genommen werden.
Wird die Ersatzpflege durch einen nahen Angehörigen nicht erwerbsmäßig sichergestellt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades nicht überschreiten. Wenn in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Pflegeperson (zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden, kann die Leistung auf bis zu insgesamt 1.612 Euro aufgestockt werden. Insgesamt dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag von 1.620 Euro nicht übersteigen.
Nein, so lange, wie es möglich ist, können Sie in Ihrer Wohnung leben und dort Unterstützung erhalten. Wenn sich Ihre Pflegebedürftigkeit erhöht und die bis dahin erbrachten Leistungen nicht mehr ausreichen, kann eine höherer Pflegegrad beantragt werden, wodurch es Ihnen dann wiederum möglich ist, mehr Hilfe in Anspruch zu nehmen. Außerdem besteht die Möglichkeit sich zunächst nur tagsüber in einer Tagespflege versorgen zu lassen oder in eine betreute Wohngemeinschaft zu ziehen, in der Sie dann versorgt werden.
Ja, Pflege- und Krankenkassen finanzieren auch notwendige Hilfsmittel wie z. B. Pflegebett, Rollator, Hausnotrufgerät usw. Ebenso werden Verbrauchsmaterialien (Inkontinenzmaterial, Handschuhe usw.) bis zu einem monatlich festgelegten Betrag (derzeit 40,- € bei Pflegegrad 2 - 5) finanziert.
Wer bezahlt die notwendigen Umbaumaßnahmen in meiner Wohnung, die aufgrund meiner Pflegebedürftigkeit notwendig sind?
Auf Antrag bei Ihrer Krankenkasse, können für Umbauten bis zu 4000,- € pro Maßnahme beantragt werden.
Hey,
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Pflegeengel Dresden
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